Hannover gehörte während des Zweiten Weltkrieges zu den fünf bedeutendsten Rüstungsstandorten. Auch militärisch spielte die Stadt als Heimat zahlreicher Einheiten und Kommandostrukturen eine wesentliche Rolle. Den hier stationierten Einheiten des Ersatzheeres waren Feldgerichte der NS-Militärjustiz zugeordnet. Davon unabhängig wurden auf dem Schießplatz in Vahrenwald (dem heutigen Gelände der Feldjägerschule der Bundeswehr, der Hauptfeldwebel-Lagenstein-Kaserne, bis 2018 Emmich-Cambrai-Kaserne) Soldaten wegen Desertion hingerichtet. Ihre letzten Tage verbrachten sie im lokalen Wehrmachtuntersuchungsgefängnis Am Waterlooplatz und warteten auf ihre Hinrichtung. Teilweise bis aus Rumänien, wie der Lehrer Hubert Breitschaft, wurden sie dafür antransportiert. Begraben liegen die meisten auf dem Stadtteilfriedhof Fössefeld in Limmer. Für mindestens 44 Soldaten ist dies belegt. Nicht vergessen werden sollen unter diesem Gesichtspunkt aber auch jene Soldaten, die, aus Hannover kommend, im Verlauf des Krieges zu „ungehorsamen Soldaten“ wurden und von der NS-Militärjustiz verurteilt wurden. Für 71 Soldaten liegen entsprechende Nachweise vor
Hinrichtungen von Soldaten wurden normalerweise durch Erschießen vollzogen. In verschiedenen Zuchthäusern bzw. Gefängnissen, wie beispielsweise in Brandenburg-Görden, wurden Todesurteile mit dem Fallbeil vollstreckt. Nach dem 21. 9. 1944 erfolgten Hinrichtungen von Soldaten, auf Erlaß Himmlers als Befehlshaber des Ersatzheeres, zwecks “erzieherischer Wirkung” in der Regel in Anwesenheit einer Kompanie Soldaten des zugehörigen Truppenteils grundsätzlich durch Erschießen. Bei der großen Zahl der durch Soldaten ausgeführten Erschießungen, müssen ca. 200.000 Wehrmachtsoldaten auf ihre eigenen “Kameraden” geschossen haben (siehe folgendes Dokument)
Der Befehlshabers des Ersatzheeres, Himmler, ordnete zwecks ”erzieherische(r) Wirkung” per Erlaß am 21. September 1944 an:
”I. Die Todesstrafe wird im Bereich des Ersatzheeres künftig grundsätzlich durch Erschießen vollstreckt. …
III. Dem Vollzug hat die Einheit, welcher der Verurteilte angehört, beizuwohnen und zwar bei Truppenteilen grundsätzlich in Kompaniestärke. Sofern die Teilnahme der eigenen Einheit des Verurteilten an der Exekution aus zwingenden Gründen unmöglich ist, überlasse ich es dem Gerichtsherrn, hierzu aus anderen Einheiten Männer abkommandieren zu lassen, die einer solchen erzieherischen Einwirkung bedürfen.
IV. Zum Vollstreckungskommando sind aus Erziehungs- und Abschreckungsgründen in erster Linie Soldaten einzuteilen, die bereits Anlaß zu einer gerichtlichen oder disziplinarischen Bestrafung oder zu Ermahnungen gegeben haben.”
Bundesarchiv-Militärarchiv, Freiburg im Breisgau, BA-MA RH 14-23